Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. IV "Landwirtschaftliche Hofstelle, Ehrendorfer Straße 7".


 

Die Verwaltung erläuterte, dass der Eigentümer der landwirtschaftlichen Hofstelle Ehrendorfer Straße 7 mit Genehmigungsbescheid vom 13.09.2013 durch den Landkreis Vechta die Genehmigung zum Neubau eines Schweinstalls mit 1600 Mastschweineplätzen erhalten hat. Nun beantragt der Landwirt diesen genehmigten Schweinestall durch einen Stall für 252 Mastbullen zu ersetzen. Trotz der mit dem Schweinemaststall bereits beantragten und genehmigten Abluftreinigungsanlage würden sich die Geruchsimmissionen durch die Änderungsplanung erheblich reduzieren, da Rinderhaltung grundsätzlich erheblich weniger geruchsbelastend ist als Schweinehaltung. Dies ist aus städtebaulicher Sicht, auch in Anbetracht der zukünftigen Entwicklung eines neuen Wohnbaugebietes in Ehrendorf, eine wünschenswerte Entwicklung.

 

Da die genannte Hofstelle Ehrendorfer Straße 7 aber insgesamt über mehr als 4600 Schweinemastplätze sowie den geplanten 252 Mastbullenplätzen zukünftig verfügen wird, ist eine Privilegierung diese Vorhabens gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB entsprechend der Baugesetzbuch (BauGB) – Novelle 2013 nicht mehr möglich. Für größere Tierhaltungsanlagen die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetzt zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen wie z.B. für Mastschweine ab 1500 Plätzen, Junghennen ab 30.000 Plätzen oder 600 Rindern ist nun die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

Wie bereits angedeutet, sieht die Stadt Lohne auf Grund diese Planung und der damit verbundenen reduzierten Geruchsimmissionsbelastungen einen städtebaulichen Vorteil für die vorhandenen und zukünftigen Wohn- und Arbeitsbedingungen in der Ortschaft Ehrendorf. Aus diesem Grund ist es sinnvoll bei Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, um das geplante Bauvorhaben realisieren zu können.

 

Auf entsprechende Anfrage erläuterte die Verwaltung, dass zur Zeit eine bestandskräftige Genehmigung zum Bau eines Schweinestalles bestehe, die bei Durchführung der Planung aufgehoben werden soll. Weiter teilte die Verwaltung mit, dass die Planung ausschließlich für den Bau des beantragten Mastbullenstalles erfolgt.