Sitzung: 11.02.2014 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12
Vorlage: 22/009/2014
Beschlussempfehlung:
Es wird empfohlen, den Überschuss bzw. Fehlbetrag in den Reinigungsklassen 1 und 3 bei der Straßenreinigung in den Jahren 2015 und 2016 auszugleichen.
Sachverhalt:
Das Kommunalabgabenrecht schreibt für die o.a. öffentliche Einrichtung vor, dass die Gebühren die Kosten der Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Da sich die voraussichtlichen Kosten und Erlöse der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Leistungsperiode nicht exakt ermitteln lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen.
Das Jahresergebnis der öffentlichen Einrichtung wird durch eine Betriebsabrechnung nachgewiesen. Hiernach ergibt sich für die öffentliche Einrichtung folgendes Ergebnis:
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Umlagefähige Gesamtkosten |
Gesamt- erlöse |
Kostenüber- deckung Kostenunter-deckung |
Kosten- deckungs- grad v.H. |
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Straßenreinigung |
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a) Reinigungsklasse 1 |
98.400,58 € |
100.936,96 € |
2.536,38 € |
102,58 |
b) Reinigungsklasse 3 |
17.553,86 € |
16.609,29 € |
- 944,57 € |
94,62 |
Der festgestellte Überschuss bzw. Fehlbetrag in den
Reinigungsklassen 1 und 3 sollte im Rahmen der gesetzlich eingeräumten
Möglichkeit verteilt über die Folgejahre ausgeglichen werden.
Der Vorlage wurde ohne weitere Diskussion zugestimmt.