Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 5, Enthaltungen: 1

Beschlussempfehlung:

 

I. Grundstücksverkauf

 

1.    Die Stadt Lohne verkauft aus dem Flurstück 137/5 der Flur 24 zur Größe von 4.285 m² eine Teilfläche entsprechend den Bauantragsunterlagen bis zur Achse 7 zur Größe von ca. 2.200 m²

 

2.    Der Kaufpreis beträgt entsprechend dem aktuellen Bodenrichtwert 375,00 €/m²

 

3.    Die Abbruchkosten in Höhe von ca. 100.000,00 € trägt die Stadt Lohne

 

4.    Die Anpassungsarbeiten im Straßenbereich Alter Markt/Schulstraße werden von der Stadt Lohne übernommen. Weitere Kostenübernahmen der Stadt Lohne sind ausgeschlossen

 

5.    Der Investor verpflichtet sich, mit dem Bauvorhaben zu beginnen, auch wenn die mit dem Gastronomiebereich begründeten Widersprüche gegen die Baugenehmigung nicht zurückgenommen werden

 

6.    Für die im Eigentum der Stadt Lohne verbleibende Teilfläche wird dem Investor eine Kaufoption bis zum 31.12.2016 eingeräumt. Die Kaufoption ist davon abhängig, dass die Stadt Lohne den vorgesehenen Planungen und Nutzungen zustimmt, wobei als Kaufpreis der Verkehrswert maßgebend ist

 

7.    Die Vertragspartner räumen sich gegenseitige Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ein. Ein dinglicher Ausschluss von Nutzungsarten für die im Eigentum der Stadt Lohne verbleibende Teilfläche wird nicht eingeräumt. Die Stadt Lohne strebt eine Angebotsvielfalt in der Innenstadt an und wird bei der Vermarktung des Restgrundstücks nutzungsverträgliche Lösungen anstreben. Der Investor räumt der Stadt Lohne dinglich das Recht ein, ein künftiges Bauwerk auf seiner verbleibenden Fläche an das geplante Bauwerk anzubauen. Weitere für die Bauvorhaben notwendige Baulasten werden eingeräumt.

 

8.    Vor Beurkundung ist eine verbindliche Finanzierungsbestätigung vorzulegen.

 

 

II. Förderung von Einstellplätzen

 

·         die IPC-Geschäftshaus Lohne GmbH baut entsprechend der vorliegenden Baugenehmigung auf der Teilfläche von rd. 2.200 m² eine Tiefgarage/Parkdeckanlage mit voraussichtlich 65 Einstellplätzen. Hierfür wird von der Stadt Lohne entsprechend den Förderrichtlinien ein Zuschuss in Höhe von 5.000,00 € je Einstellplatz gewährt, bei 65 Plätzen somit 325.000,00 €

 

·         für das Bauvorhaben sind 80 Einstellplätze notwendig. Die voraussichtlich fehlenden 15 Einstellplätze werden entsprechend den städtischen satzungsrechtlichen Regelungen mit 2.800,00 € je Stellplatz abgelöst = 42.000,00 €. Die Anzahl der erforderlichen und ggf. abzulösenden Einstellplätze wird vom Landkreis Vechta festgesetzt.

 

·         die Einstellplätze stehen der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung. Eine Parkraumbewirtschaftung kann nur mit Zustimmung der Stadt Lohne eingeführt werden


 

·         der Förderbetrag der Stadt Lohne wird nach Fertigstellung des Gesamtobjektes fällig

 

·         auf der verbleibenden Teilfläche wird die Stadt Lohne eine Parkplatzanlage errichten  und diese an dem Höhenniveau entsprechend der Baugenehmigung für die Tiefgaragenanlage ausrichten. Bei einer späteren Bebauung dieser Fläche muss dann eine Tiefgaragen-/Parkdeckanlage errichtet und diese mit der bestehenden Anlage verbunden werden.

 


Sachverhalt:

 

In der Ratssitzung am 13.12.2012 wurde der Verkauf der städtischen Grundstücke Flurstück 137/3, 135 und 138 der Flur 24 an den Investor der Marktgalerie beschlossen. Aus formalen Gründen wurde dieser Beschluss in der Ratssitzung am 18.09.2014 um das Flurstück 141/3 zur Größe von 17 m² ergänzt. Zwischenzeitlich sind diese verschiedenen Flurstücke zum neuen Flurstück 137/5 zur Gesamtgröße von 4.285 m² verschmolzen.

 

Die eingetretene Planungsänderung soll mit folgenden Fixpunkten beim Grundstücksverkauf umgesetzt werden:

 

  • die IPC Geschäftshaus Lohne GmbH, 37269 Eschwege, erwirbt von der Stadt Lohne aus dem Flurstück 137/5 der Flur 24 zur Größe von 4.285 m² eine an der Marktstraße belegene Teilfläche in Größe von ca. 2.200 m²

 

  • in dem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom 19.11.2012 wurde der Gesamtwert des Grundstücks mit 1,3 Mio. € ermittelt. Diese Wertermittlung basierte auf der seinerzeitigen Bodenrichtwertkarte mit Richtwertzonen von 470,00 €/m² entlang der Marktstraße und 250,00 bzw. 260,00 € /m² im südlichen Bereich (Vogtstraße). Die jetzt gültige Bodenrichtwertkarte weist für die zu verkaufende Teilfläche von 2.200 m² einen Bodenrichtwert von überwiegend 400,00 €/m² aus und für eine Teilfläche von rd. 400 m² von 260,00 €/m². Daraus ergibt sich ein Durchschnittspreis von 375,00 €/m². Es ist daher sachgerecht, das Teilgrundstück zu einem Preis von 375,00 €/m² an den Investor zu veräußern

 

  • die restliche Teilfläche von rd. 2.085 m² verbleibt im Eigentum der Stadt Lohne. Dem Investor wird eine Option für den Kauf dieser Fläche bis zum 31.12.2016 eingeräumt

 

  • die Abbruchkosten in Höhe von rd. 100.000,00 € verbleiben bei der Stadt Lohne

 

  • die Vertragspartner räumen sich gegenseitige Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ein

 

  • die Anpassungsarbeiten im Straßenbereich Alter Markt/Schulstraße trägt die Stadt Lohne

 

  • der Investor verpflichtet sich, mit dem Bauvorhaben zu beginnen, auch wenn die mit dem Gastronomiebereich begründeten Widersprüche gegen die Baugenehmigung nicht zurückgenommen werden.

 

Die VA-Beschlüsse zur Förderung der Einstellplätze vom 18.06.2013 und 09.08.2013 sind durch die Planungsänderungen gegenstandslos. Es wird folgende neue Förderung vorgeschlagen:

 

  • die IPC-Geschäftshaus Lohne GmbH baut entsprechend der vorliegenden Baugenehmigung auf der Teilfläche von rd. 2.200 m² eine Tiefgarage/Parkdeckanlage mit voraussichtlich 65 Einstellplätzen. Hierfür wird von der Stadt Lohne entsprechend den Förderrichtlinien ein Zuschuss in Höhe von 5.000,00 € je Einstellplatz gewährt = 325.000,00 €

 

  • für das Bauvorhaben sind 80 Einstellplätze notwendig. Die voraussichtlich fehlenden 15 Einstellplätze werden entsprechend den städtischen satzungsrechtlichen Regelungen mit 2.800,00 € je Stellplatz abgelöst = 42.000,00 €

 

  • die Einstellplätze stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung. Eine Parkraumbewirtschaftung kann nur mit Zustimmung der Stadt Lohne eingeführt werden

 

  • der Förderbetrag der Stadt Lohne wird nach Fertigstellung des Gesamtobjektes fällig

 

  • auf der verbleibenden Teilfläche wird die Stadt Lohne eine Parkplatzanlage errichten und diese an dem Höhenniveau entsprechend der Baugenehmigung für die Tiefgaragenanlage ausrichten. Bei einer späteren Bebauung dieser Fläche muss dann eine Tiefgaragen-/Parkdeckanlage errichtet und diese mit der bestehenden Anlage verbunden werden.

 

Anhand einer dem Ausschuss vorliegenden Beschlussempfehlung wurden verwaltungsseitig die einzelnen Punkte der Grundstücksveräußerung und der Einstellplatzförderung erläutert. In der anschließenden Diskussion wurde seitens der SPD-Fraktion bei einer Betrachtung des Gesamtpaketes aus Grundstücksgeschäft und Einstellplatzförderung der hohe Betrag kritisiert, der letztlich vom Steuerzahler zu tragen ist. Von der Ratsgruppe Lohne wurde die Rechtmäßigkeit der Einstellplatzförderung in Bezug auf das EU-Beihilferecht hinterfragt. Hierzu wurde verwaltungsseitig ausgeführt, dass die bisherige Regelung von der Kommunalaufsicht bereits überprüft und eine Förderausgestaltung gewählt wurde, die dem EU-Recht entspricht und die neue Regelung ähnlich ausgestaltet wird. Bezüglich der Abbruchkostenn wurde seitens der Verwaltung auf die geänderten wirtschaftlichen Parameter durch den Wegfall großer Mietflächen und darauf verweisen, dass bei einem Verkauf eines Grundstücks zum Bodenrichtwert dieses Grundstück üblicherweise in einem baureifen Zustand verkauft wird. Eine weitere Nachfrage bezog sich auf die Kostentragung für die Entfernung eines Öltanks im Bereich „Alter Markt“. Diese Kosten werden nach Angabe der Verwaltung von der Stadt Lohne getragen. Von Seiten der Mehrheitsfraktion wurden die vorgeschlagenen Regelungen befürwortet und insbesondere auf die rd. 130 Parkplätze verwiesen, die in der Innenstadt entstehen. Bezüglich des von der Stadt Lohne auf ihrer Fläche zu erstellenden Parkplatzes gab Bürgermeister Gerdesmeyer den Hinweis, dass die hierfür anfallenden Kosten vom künftigen Erwerber dieser Flächen zu erstatten sind.