Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4

Beschlussvorschlag:

 

Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten soll nach wie vor anlassbezogen über die Bauleitplanung gesteuert werden.

 


Die Verwaltung erläuterte, dass aufgrund der Widersprüche gegen die geplante Diskothek in der Marktgalerie von der SPD-Fraktion beantragt wurde, Vergnügungsstätten in diesem Bereich auszuschließen. Dazu solle das Planverfahren des seiner Zeit nicht zum Abschluss gebrachten B-Planes Nr. 12/IX „Innenstadt“ wieder aufgenommen werden. Eine der Festsetzungen dieses B-Planes sah den Ausschluss von Vergnügungsstätten vor. Anhand eines Übersichtsplanes der Innenstadt zeigte die Verwaltung auf, in welchen Bereichen der Innenstadt Vergnügungsstätten bereits ausgeschlossen sind und in welchen Bereichen diese noch zulässig sind.

 

Die Steuerung von Vergnügungsstätten erfolgt in erster Linie durch entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen. Die kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten werden allerdings durch die rechtlichen Rahmenbedingungen eingeschränkt. Neben städtebaulichen Belangen ist auch dem Grundsatz der Gewerbefreiheit angemessen Rechnung zu tragen. Zu den Vergnügungsstätten zählen Spielhallen, Diskotheken, Multiplex-Kinos mit mehr als 1.800 Sitzplätzen sowie Nachtlokale und Bordelle. Nicht als Vergnügungsstätte sind Bowling- und Kegelcenter, Kleinkunstbühnen, Wettbüros und Erotikfachgeschäfte einzustufen, auch wenn diese Betriebe im Einzelfall städtebauliche Konflikte auslösen.

 

Vergnügungsstätten dürfen nicht schon deshalb in Bebauungsplänen ausgeschlossen werden, weil einer generellen Gefährdung der Jugend bzw. einer Förderung der Spielsucht begegnet werden soll. Es ist daher unzulässig, wenn Vergnügungsstätten allgemein für das gesamte Stadtgebiet ausgeschlossen werden. Beim Ausschluss von Vergnügungsstätten sind die negativen städtebaulichen Auswirkungen nach den Kriterien „Störgrad“ und „Einzugsbereich“ standortbezogen zu untersuchen und im Rahmen der Begründung darzulegen; ethisch-moralische Kriterien dürfen hierbei nicht betrachtet werden.

 

Sollen an einem Standort, für den keine negativen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten sind, Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden, so verstößt dieser Ausschluss gegen die Gewerbefreiheit und wurde, da die Festsetzung nicht erforderlich ist, von der Rechtsprechung ebenfalls als unzulässig erklärt.

 

Nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 sind Vergnügungsstätten in Kerngebieten (MK) allgemein und in Gewerbegebieten (GE) als Ausnahme zulässig. In Mischgebieten (MI), Dorfgebieten (MD) und besonderen Wohngebieten (WB) können „nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten“, das heißt Betriebe mit begrenzter Größe und Ausstattung, zugelassen werden; hierzu zählen z. B. Spielhallen bis 100 m² Nutzfläche oder Tanz-Cafés, die in erster Linie zur Gastronomie gehören. In allgemeinen Wohngebieten (WA), reinen Wohngebieten (WR), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Industriegebieten (GI) sind Vergnügungsstätten generell unzulässig.

 

Es würde dem Grundsatz der Wahrung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung widersprechen, eine reine Negativplanung durchzuführen und Vergnügungsstätten im Lohner Stadtgebiet über einen Bebauungsplan auszuschließen. Demnach sind Bereiche zu definieren, in denen Vergnügungsstätten sich ansiedeln können, ohne negative Strukturveränderungen nach sich zu ziehen. Im Rahmen einer sinn- und maßvollen Steuerung sollte nach den unterschiedlichen Typen differenziert werden: So können z. B. Freizeit-Center mit Café-Bistro-Charakter, die über Dart, Billard und Großbildleinwand verfügen, durchaus belebende Elemente für die Innenstadt sein. Ein genereller Ausschluss würde die Möglichkeiten, die diese Freizeit-Center bieten, unterbinden.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach wie vor anlassbezogen über die Bauleitplanung zu steuern. Über weitere Differenzierungen können bestimmte Typen von Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden (z. B. Spielhallen, Nachtlokale und Bordelle), während die erwünschten Entwicklungen (z. B. Billard- und Tanz-Cafés) insbesondere in Kerngebieten möglich bleiben.

 

Zu Beginn der Aussprache erläuterte eine Sprecherin der SPD-Fraktion die zwei gestellten Anträge. Antrag Nr. 1 habe zum Ziel, das Planverfahren 12/IX „Innenstadt“ wieder aufzunehmen, um Vergnügungsstätten im Bereich der Marktgalerie dauerhaft auszuschließen. Antrag Nr. 2 sieht vor, für die Innenstadt ein Vergnügungsstättenkonzept zu erarbeiten, um Vergnügungsstätten in sensiblen Bereichen auszuschließen und in weniger empfindlichen Bereichen eine verträgliche Konzentration herzustellen.

 

Verschiedene Ausschussmitglieder vertraten die Auffassung, dass angesichts der noch wenigen, für Vergnügungsstätten zur Verfügung stehenden Flächen in der Innenstadt, eine anlassbezogene Steuerung über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ausreichend sei.

 

Bürgermeister Gerdesmeyer führte dazu aus, dass es in der Vergangenheit keine städtebaulichen Probleme im Zusammenhang mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten gegeben habe. Aus diesem Grunde sei es nicht erforderlich, diese Thematik jetzt aufzugreifen und ein Vergnügungsstättenkonzept zu erarbeiten.

 

Dieser Ansicht wurde von einem Ausschussmitglied mit Hinweis auf die seiner Zeit geplante Diskothek in der Marktgalerie widersprochen.

 

Nach einer kurzen Aussprache stimmte der Ausschuss über die gestellten Anträge wie folgt ab:

 

Die Verwaltung der Stadt Lohne wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 12/IX „Innenstadt“ wieder aufleben zu lassen und formal zum Abschluss zu bringen.

 

Jastimmen: 4, Neinstimmen: 9

 

Mehrheitlich abgelehnt

 

 

Die Verwaltung der Stadt Lohne erarbeitet ein Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Lohne und beschließt dieses durch Verabschiedung einer Satzung.

 

Jastimmen: 4, Neinstimmen: 9

 

Mehrheitlich abgelehnt

 

Im Anschluss an diese Abstimmungen fasste der Ausschuss den nachfolgenden