Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschlussvorschlag:

 

a)    Das Einvernehmen zum beantragten Bau von zwei Doppelhäusern mit je 2 Wohneinheiten wird erteilt.

 

b)    Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne beschließt die Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 44  für das Gebiet „Bakumer Straße – Bruchweg".


Die Verwaltung erläuterte, dass im Bereich der Straße „Im grünen Winkel“ ein Antrag zum Bau von zwei Doppelhäusern mit zusammen vier Wohneinheiten, je Doppelhaushälfte eine Wohneinheit, eingereicht worden ist. Die erforderlichen Stellplätze werden zwischen und seitlich neben den Doppelhäusern angeordnet. Jedes Doppelhaus überdeckt eine Grundfläche von 13 x 11 m. Mit dem hinteren Doppelhaus wird die rückwärtige Baugrenze um 3 m überschritten. Außerdem überschreiten beide Gebäude den max. zulässigen Sparrenansatzpunkt von + 4,40 m über Oberkante fertiger Straße. Die geplanten Wohngebäude haben bei einem Sparrenansatzpunkt von 5,4 m und einer Dachneigung von 35 Grad eine Firsthöhe von ca. 9,5 m.

 

Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 44 weicht der Bauantrag von der festgesetzten Baugrenze und Traufhöhe ab. Aufgrund des ungünstig geschnittenen Baugrundstücks und der bestehenden baulichen Situation z.B. im Nahbereich entlang der Bakumer Straße wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes als städtebaulich verträglich beurteilt und sollte zugestimmt werden.

 

Für den Fall, dass der Landkreis Vechta einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 44 nicht zustimmen sollte, ist eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Auf Grund des weiterhin erheblichen Wohnraumbedarfs in Lohne und eines ungünstig geschnittenen Baugrundstücks ist es sinnvoll, für diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet festzusetzen, in dem pro Wohngebäude maximal 2 Wohneinheiten zulässig wären. Darüber hinaus sollte eine zweigeschossige, offene Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,4, einer Geschossflächenzahl von 0,8, einer Traufhöhe von maximal 5,40 m und einer Firsthöhe von maximal 9,50 m festgesetzt werden. Darüber hinaus wird die Baugrenze um drei Meter nach Norden verschoben.

 

Die Verwaltung regte an, im Sinne einer maßvollen Nachverdichtung den gesamten Planbereich zu überplanen.