Sitzung: 08.09.2015 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 4
Vorlage: 61/096/2014/2
Beschlussempfehlung:
a)
Den
Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen wird unter Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange zugestimmt.
b)
Der
Bebauungsplan Nr. 12/V - 3. Änderung für den Bereich östlich der Brinkstraße,
südlich der Krankenhausstraße mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Lohne wird als Satzung sowie die
Begründung hierzu beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12/V -
3. Änderung für den Bereich östlich der Brinkstraße, südlich der
Krankenhausstraße von der
Öffentlichkeit in der Zeit vom 06.07.2015 bis zum 14.08.2015 im Rathaus der
Stadt Lohne eingesehen werden konnte. Den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange wurde von der Planung Kenntnis gegeben und die Unterlagen
zur Stellungnahme übersandt.
Während dieser Zeit sind von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange lediglich Hinweise eingegangen; Bedenken zur Planung
wurden nicht geäußert. Von der Öffentlichkeit wurden zwei Stellungnahmen
vorgetragen. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben. Stellungnahmen, in denen keine Bedenken zur Planung
geäußert wurden, sind nicht beigefügt.
Landkreis Vechta vom 13.08.2015
Die Hinweise
des Landkreises Vechta zu Städtebau, umweltschützenden Belangen und Immissionsschutz
werden zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen sowie die Begründung werden
entsprechend überarbeitet und redaktionell ergänzt.
Den
vorgetragenen Anregungen zur Aufstellung eines städtebaulichen Rahmenplanes für
die Innenstadt wird gefolgt. Die Stadt Lohne lässt derzeit durch ein
Planungsbüro prüfen, welche Erdgeschosslagen in der Innenstadt für eine
Wohnnutzung infrage kommen. Die Empfehlungen und Ergebnisse hieraus sollen als
städtebaulicher Rahmenplan für die Innenstadt beschlossen werden. Die Umsetzung
der Ziele erfolgt dann sukzessive über die Änderung der bestehenden
Bebauungspläne. Die Begründung wird um entsprechende Ausführungen hierzu
ergänzt.
Der
Anregung, die örtliche Bauvorschrift Nr. 2 zu streichen, wird nicht gefolgt. Die Gemeinden können gem. § 84 der Niedersächsischen
Bauordnung (NBauO) durch örtliche Bauvorschrift für bestimmte Teile des
Gemeindegebietes besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden
stellen, insbesondere für die Gebäude- und Geschosshöhe, für die Auswahl der Baustoffe
und der Farben der von außen sichtbaren Bauteile sowie für die Neigung der
Dächer einen Rahmen setzen, um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder
ökologische Absichten zu verwirklichen. Diese Regelung soll im vorliegenden
Bebauungsplan zur Anwendung kommen. Eine Verletzung von Rechtsvorschriften
liegt daher nicht vor.
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
vom 30.07.2015
Der Hinweis der Kabel Deutschland GmbH zur Erschließung des Baugebietes
wird zur Kenntnis genommen und bei Bedarf im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.
Bürger 1
vom 05.06.2015, 10.06.2015 und 12.08.2015
Die
Stellungnahme vom 05.06.2015 zur geplanten Verkehrsfläche zwischen der
Brinkstraße und dem Krankenhaus wird zur Kenntnis genommen.
Um die
Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Brinkstraße/ Vogtstraße langfristig zu
verbessern, soll der vorhandene Mini-Kreisverkehr von 16 m auf 18 m
Durchmesser vergrößert und im Osten durch einen vierten Ast ergänzt werden, der
bis zum Grundstück des Krankenhauses führt. Darüber hinaus besteht ein
öffentliches Interesse daran, die Erreichbarkeit der rückwärtig zur Brinkstraße
liegenden Grundstücksflächen, die bisher nur über ein privatrechtliches Geh-
und Fahrrecht erschlossen sind, über eine öffentliche Verkehrsfläche verbindlich
zu regeln. Ebenso wird die Erreichbarkeit des Krankenhaus-Komplexes für
Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge verbessert.
Die
Stellungnahme vom 10.06.2015, in der die Eigentümer ihr grundsätzliches
Interesse am Verkauf des betreffenden Grundstücks an die Stadt Lohne
signalisieren, wird zur Kenntnis genommen. Hierzu wurde bereits am 09.06.2015 ein
Gespräch mit allen Beteiligten geführt. Als Ergebnis kann festgehalten werden,
dass die Eigentümer bereit sind, bei Zahlung eines angemessenen Kaufpreises das
gesamte Grundstück zu veräußern.
Der
Anregung, die geplante Verkehrsfläche in einem Abstand von mindestens drei
Metern am Grundstück Brinkstraße 15a entlang zu führen wird gefolgt.
Die
Stellungnahme vom 12.08.2015 zur geplanten öffentlichen Verkehrsfläche, zu den
aufgeführten Immissionen - wie Lärm, Abgasen, Blaulicht und sonstigen
Warnzeichen - sowie zu einer möglichen Enteignung wird zur Kenntnis genommen.
Auch diese Punkte waren bereits Gegenstand des Gesprächs mit allen Beteiligten am 09.06.2015. Grundsätzlich sind die Belange des Immissionsschutzes in die Abwägung über die Festsetzungen im Gebiet eines Bebauungsplanes einzustellen. Dabei sind sowohl die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung als auch die Erhaltung und die geordnete und nachhaltige Fortentwicklung der Stadt und ihrer Infrastruktureinrichtungen zu berücksichtigen. Für die neu geplante Erschließungsstraße wird eine Belastung von weniger als 1.000 Kfz/24 h für den Prognosezeitraum angenommen, da dieser Straße keine bedeutsame Verbindungsfunktion innerhalb des Stadtgebietes zukommen wird. In § 2 nennt die 16. BImSchV Immissionsgrenzen, die bei der Planung von Verkehrswegen einzuhalten sind. Nach der 16. BImSchV sind in Kerngebieten (MK) Beurteilungspegel von höchstens 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zulässig. Es ist nicht davon auszugehen, dass es bei einer Belastung von weniger als 1.000 Kfz/24 h zu einer Überschreitung der genannten Immissionsgrenzen kommt. Damit bleiben die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für ein Kerngebiet gewahrt.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für den
Bau einer Erschließungsstraße geschaffen werden. Diese Straße soll im ersten
Bauabschnitt – kurzfristig – von der Brinkstraße aus bis vor das Flurstück 36/8
gebaut werden. Eine Enteignung ist von der Stadt Lohne nicht
beabsichtigt. Vielmehr soll über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung die genaue Führung der Straße – langfristig
– über das Grundstück 36/8 geregelt werden.
Bürger 2 vom 27.07.2015
Der vorgetragenen Anregung, den Geltungsbereich um zwei südlich
angrenzende Grundstücke zu erweitern, wird nicht gefolgt, da die Grenze des
Geltungsbereichs den Planungskonzeptionen für die städtebauliche Ordnung der
Bereiche entlang der Brinkstraße folgt, an bestehende Bebauungspläne anschließt
und daher nicht willkürlich verändert bzw. angepasst werden kann.
Für die südlich angrenzenden Grundstücke wurde bereits zwischen der
Grenze des Geltungsbereichs und der Landwehrstraße/ Einmündung Bleichstraße die
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12/V aufgestellt. Dieser Bebauungsplan ist
seit dem 29.06.2010 rechtsverbindlich und überplant – wie der vorliegende
Bebauungsplan auch – den Bebauungsplan Nr. 12/V in einem Teilbereich entlang
der Brinkstraße. Der ursprüngliche Bebauungsplan stammt aus dem Jahre 1989 und
setzt für Kerngebiete (MK) fest, dass Wohnungen in den Erdgeschossen nicht zulässig
sind. Die Stadt Lohne lässt derzeit durch ein Planungsbüro
prüfen, welche Erdgeschosslagen in der Innenstadt für eine Wohnnutzung infrage
kommen. Die Empfehlungen und Ergebnisse hieraus sollen als städtebaulicher
Rahmenplan für die Innenstadt beschlossen werden. Die Umsetzung der Ziele
erfolgt dann sukzessive über die Änderung der bestehenden Bebauungspläne.
Zur Beantwortung der Frage, ob auch der vom Bürger angeregte Bereich für das
Wohnen in Erdgeschosslagen zukünftig zur Verfügung stehen soll, bleibt das
Ergebnis der Untersuchung abzuwarten.
In der Aussprache vertraten verschiedene Ausschussmitglieder die Auffassung, dass eine Straßenverbindung vom Kreisverkehr bis zum Grundstück des Krankenhauses nicht erforderlich sei.
Andere Ausschussmitglieder begrüßten die geplante Straßenanbindung als vorausschauend sinnvoll für die Erschließung der Grundstücke und des Krankenhauses.
Die Verwaltung erläuterte auf entsprechende Anfrage, dass die geplante Verkehrsanbindung vom Krankenhaus befürwortet werde.