Sitzung: 12.02.2019 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Enthaltungen: 4
Vorlage: 61/007/2019
Beschlussvorschlag:
a)
Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der
während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vorgetragenen
Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird
zugestimmt.
b)
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr.
86/I – 3. Änderung für den Bereich zwischen den Straßen „An der
Kirchenziegelei, Lindenstraße und Vechtaer Straße (Nordtangente)“ wird
beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf
des Bebauungsplan Nr. 86/I – 3. Änderung für den Bereich zwischen den Straßen „An
der Kirchenziegelei, Lindenstraße und Vechtaer Straße (Nordtangente)“ sowie die
Begründung vom 27.10.2018 bis zum 10.12.2018 im Rathaus der Stadt Lohne
öffentlich ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben.
Landkreis Vechta
vom 10.12.2018
Umweltschützende Belange
Das faunistische Gutachten wurde zur Zeit
der Auslegung erstellt und liegt nun vor. Die Ergebnisse werden in der
Begründung bis zur Auslegung des Planentwurfs eingearbeitet.
Derzeit wird zusammen mit dem Landkreis
Vechta eine geeignete Fläche bzw. Wegerandstreifen für eine Ausgleichsmaßnahme
im nördlichen Stadtgebiet gesucht.
Die vorhandenen Einzelbäume im Plangebiet,
die nicht von der Baumaßnahme betroffen sind, wurden nunmehr vermessen und
kartiert und werden im Plan als zu erhalten festgesetzt.
Immissionsschutz
Bezüglich des Immissionsschutzes (Geruch)
wird die Begründung entsprechend des Hinweises ergänzt.
Wasserwirtschaft
Der Hinweis wird übernommen. Die Begründung
wird hinsichtlich der Oberflächenentwässerung angepasst.
Planentwurf
Die Planzeichnung wird hinsichtlich der
Anmerkungen zu den Überschriften und der Anordnung derer redaktionell geändert.
Telekom
Deutschland GmbH vom 10.12.2018
Der Hinweis der Telekom Deutschland GmbH
wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen von nachfolgenden Baumaßnahmen
berücksichtigt werden.
OOWV
vom 27.11.2018
Die Hinweise zu den Erschließungsarbeiten,
zur Löschwasservorhaltung sowie zur Einhaltung der geltenden Richtlinien werden
zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baumaßnahme berücksichtigt.
Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 19.11.2018
Der Hinweis über die von der Landesstraße
845 ausgehenden Emissionen wird in die Planzeichnung und Begründung
aufgenommen.
Stadtfeuerwehrverband
vom 03.11.2018
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und
im Rahmen der nachfolgenden Baumaßnahme berücksichtigt werden.
PLEdoc vom
31.10.2018
Der Hinweis, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen
eine Betroffenheit von PLEdoc verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht
auszuschließen ist wird zur Kenntnis genommen.
Einwendungen
der Öffentlichkeit
Bürger
1 vom 23.11.2018
Für die Umsetzung einer flächensparenden
Grundstücksinanspruchnahme und kostengünstigen Erschließung wird die schulische
Erweiterung in kompakter Bauweise ggf. mit einer Dreigeschossigkeit vorgesehen.
Bei den üblichen Geschosshöhen für
Schulgebäude ist die bislang festgesetzte Obergrenze von 12 m (für bislang max.
II Vollgeschosse) für III Vollgeschosse zu knapp bemessen, sodass eine Erhöhung
der Obergrenze auf 15 m erfolgt.
Die Baugrenze hält einen Abstand von 10,0
Metern und übersteigt somit den vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestabstand
(1/2H: 15,0 m / 2 = 7,5 m) um 2,5 m.
Hinzu kommt die Hälfte der Breite der nördlich an den Geltungsbereich
angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche von 2,5 m (1/2B: 5,0 m / 2). Somit wird
der vorgeschriebene gesetzliche Mindestabstand sogar um 5,0 m überschritten.
Die Abstände zwischen der Baugrenze und dem
nördlich vom Geltungsbereich bestehenden Wohngebäude fallen bei maximaler
Ausnutzung der Baufläche mit 30 bis 40 Metern großzügig aus und stellen eine
Aufenthaltsqualität in dem angrenzenden Garten sicher.
Insofern ergibt sich keine grundsätzlich
unverträgliche Situation.
Zudem ist im Ursprungsbebauungsplan für das
im Norden an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzende Flurstück 58/30 eine Gehölzstruktur
von 7 m Tiefe festgesetzt, die Blickbeziehungen deutlich vermindert oder sogar
unterbricht.
Die Parzelle 58/15 ist im
Ursprungsbebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Diese
Festsetzung soll nicht geändert werden. Eine Befahrung zu einem Schulparkplatz wird
nach derzeitigen Kenntnisstand erschließungstechnisch erforderlich sein. Die
geringe Breite (ca. 5 m) lässt jedoch nur eingeschränkte Verkehre zu, so dass ein
Begegnungsfall Lkw-Lkw nicht möglich ist.
Der TÜV Nord erstellt ein Schallgutachten,
dessen Ergebnisse bis zur Entwurfsauslegung in die Begründung eingearbeitet
werden.
Die zusätzlichen Anmerkungen werden zur
Kenntnis genommen. Nach derzeitigen Kenntnistand
beabsichtigt der Landkreis Vechta einen bepflanzten 3 m hohen Wall auf dem
Flurstück 58/30 aufzuschütten.
Planungsrechtlich regelungsbedürftige
Aspekte für den vorliegenden Geltungsbereich lassen sich daraus nicht ableiten.
In der Aussprache erläuterte die Verwaltung
auf entsprechende Anfrage, dass es nicht erforderlich sei, den Bereich der
Sportanlage in die Planung einzubeziehen.
Andere Ausschussmitglieder vertraten
ebenfalls die Auffassung, dass es nicht sinnvoll sein, den Geltungsbereich um
die Sportanlage zu erweitern.
Den daraufhin gestellten Antrag, die
Sportanlage in die Planung einzubeziehen lehnte der Ausschuss mit 5 Jastimmen,
8 Neinstimmen und 1 Stimmenthaltung ab.