Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Lohne beschließt sowohl die neugefassten Vergabekriterien als auch die ergänzenden vertraglichen Regelungen für die Veräußerung von städtischen Wohnbaugrundstücken. 

 

 


Sachverhalt:

 

§ 58 Abs. 1 Nr. 14 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) weist zunächst die ausschließliche Zuständigkeit für die Veräußerung von Grundstücken dem Stadtrat zu. Demzufolge werden alle Baugrundstücke dem Rat zur Kaufpreisfestlegung vorgelegt. Kommunalrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Rat die konkrete Bestimmung der Erwerber dem Verwaltungsausschuss überlässt, wenn der Rat die wesentlichen Bedingungen der Veräußerung und des in Betracht kommenden Erwerberkreises festlegt (s. Rd. Nr. 23 - Kommentar zum NKomVG – R. Thiele).

 

Bei der Stadt Lohne gibt es bereits seit dem Jahr 1980 nahezu unveränderte Vergabekriterien für städt. Wohngrundstücke. Bewerber werden nach folgenden Kriterien beurteilt:

a)     Familienstand

b)     Beschäftigungs- und Wohnort möglichst in Lohne

c)     Verwirklichung des Bauvorhabens im Rahmen der Bebauungsverpflichtung (Baubeginn innerhalb von 2 Jahren; Wohnhaus für den eigenen Bedarf und die eigene Nutzung)

d)     Eigentumsverhältnisse - nicht Eigentümer eines Eigenheimes

Durch Beschluss vom 28.10.1982 hat der Rat festgelegt, die Vergabekriterien um Alleinstehende und junge Ehepaare, die ein familiengerechtes Eigenheim erstellen möchten, zu ergänzen. Aufgrund der anhaltend sehr großen Bewerberzahl wurden die Kriterien bei den Bauplatzvergaben in den vergangenen Jahren hilfsweise zur besseren Differenzierung mit Punkten bewertet. Grundstücke wurden nachfragegerecht sowohl an Paare als auch an Familien mit Kindern veräußert.

 

Darüber hinaus wurden in den vergangenen Jahrzehnten vor dem Hintergrund intakter Nachbarschaften und nachhaltiger Wohnkultur den Käufern nachstehende Verpflichtungen im Kaufvertrag auferlegt:

 

·          Abstimmung der Bauplanung mit dem Bauamt der Stadt Lohne

 

·          10-jährige Selbstnutzungsverpflichtung - Ausnahmen: Tod, Scheidung, berufliche Versetzung etc.

 

·          Keine Vermietung – Einliegerwohnung nur für Familienangehörige (Eltern oder Kinder)

 

·          Rückkaufsrecht / Rückauflassung bei Verstoß gegen die Vertragsbedingungen im Grundstücksvertrag

 

·          Vertragsstrafe in Höhe von 30 % (mindestens 10.000 €) des Bodenwertes bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen

 

Die Vergabekriterien wurden zwischenzeitlich aufgrund der bisherigen Erfahrungen und in Anlehnung an ähnliche Modelle anderer Kommunen überarbeitet. Eine Zusammenstellung dieser Kriterien einschließlich der vorgesehenen Bewertung in Punkten war der Vorlage als Anlage beigefügt. Dadurch, dass in den Ortschaften wie z. B. Brockdorf und Kroge/Ehrendorf nur begrenzte Entwicklungsmöglichkeiten gegeben sind, erhalten die Bewerber mit entsprechendem Ortsbezug (Arbeitsort/Wohnort) weitere Punkte. Dies entspricht auch der bisherigen Beschlusslage und Vergabepraxis. Hinsichtlich der Gesamtwohndauer werden Unterbrechungen aufgrund Ausbildung/Schule, Bundesfreiwilligendienst oder Studium als Wohndauer mitgerechnet.

 

Die Verwaltung strebt stets ein für alle Beteiligten nachvollziehbares und gerechtes Vergabeverfahren an. Nach wie vor ist ein persönliches Beratungsgespräch für eine für das weitere Leben prägende Kaufentscheidung obligatorisch. Mit dem ausgearbeiteten Punktesystem kann nicht jede Lebenssituation vollständig erfasst und mathematisch abgebildet werden. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass dem Verwaltungsausschuss eine Einzelfallentscheidung im Rahmen der Vergabekriterien vorbehalten bleibt.

 

Beratungsverlauf

 

Der Sachverhalt wurde verwaltungsseitig dargelegt und ergänzt, dass die Vorlage vorab den Ratsmitgliedern vorgelegt wurde, so dass bereits erste Anmerkungen und Änderungswünsche berücksichtigt werden konnten. Ein Ausschussmitglied regte an, die Punkte für soziales Engagement wieder von „bis zu 3“ auf „bis zu 4“ zu erhöhen, wobei passive Mitgliedschaften keine Berücksichtigung finden sollen.

 

Hierüber ließ der Ausschussvorsitzende zunächst abstimmen:

 

mehrheitlich beschlossen

Ja-Stimmen: 8   , Nein-Stimmen: 2   , Enthaltungen: 4

 

In der weiteren Diskussion wurde angeregt, den Begriff „Wartezeit“ mit dem Zusatz „ab Erstbewerbung“ zu ergänzen und bei der Kategorie „Arbeitsort“ den gesamten Landkreis Vechta mit 2 Punkten zu berücksichtigen. Ein Ausschussmitglied widersprach, dass ein persönliches Beratungsgespräch nötig sei.

 

Verwaltungsseitig wurde weiter ergänzt, dass es sinnvoll sei, bei jedem neuen Baugebiet im Rahmen der Kaufpreisfestlegung auch die Anzahl und Lage der Grundstücke für den Mietwohnungsbau festzulegen. Dabei wurde auf den jüngst vorgelegten Lageplan des Baugebietes „Westlich der Jägerstraße – Bebauungsplan Nr. 146 B“ als Beispiel verwiesen. Aus diesem Grunde sei auch der zunächst vorgesehene feste Prozentsatz aus der Richtlinie wieder herausgenommen worden.   

 

Der Ausschussvorsitzende stellte sodann die Vergabekriterien unter Einbeziehung der gewünschten Änderungen zur Abstimmung. Die geänderte Fassung wird am Folgetag im Rastinformationssystem gegen die bisherige ausgetauscht.