Sitzung: 21.05.2019 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 23/008/2019
Beschlussempfehlung:
Der Rat der Stadt Lohne beschließt sowohl die neugefassten Vergabekriterien als auch die ergänzenden vertraglichen Regelungen für die Veräußerung von städtischen Wohnbaugrundstücken.
Sachverhalt:
§ 58 Abs. 1 Nr. 14 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) weist zunächst die ausschließliche Zuständigkeit für die Veräußerung
von Grundstücken dem Stadtrat zu. Demzufolge werden alle Baugrundstücke dem Rat
zur Kaufpreisfestlegung vorgelegt. Kommunalrechtlich bestehen keine Bedenken
dagegen, dass der Rat die konkrete Bestimmung der Erwerber dem
Verwaltungsausschuss überlässt, wenn der Rat die wesentlichen Bedingungen der
Veräußerung und des in Betracht kommenden Erwerberkreises festlegt (s. Rd. Nr.
23 - Kommentar zum NKomVG – R. Thiele).
Bei der Stadt Lohne gibt es bereits seit dem Jahr 1980 nahezu unveränderte
Vergabekriterien für städt. Wohngrundstücke. Bewerber werden nach folgenden
Kriterien beurteilt:
a)
Familienstand
b)
Beschäftigungs-
und Wohnort möglichst in Lohne
c)
Verwirklichung
des Bauvorhabens im Rahmen der Bebauungsverpflichtung (Baubeginn innerhalb von
2 Jahren; Wohnhaus für den eigenen Bedarf und die eigene Nutzung)
d) Eigentumsverhältnisse -
nicht Eigentümer eines Eigenheimes
Durch Beschluss vom 28.10.1982 hat der Rat festgelegt, die Vergabekriterien
um Alleinstehende und junge Ehepaare, die ein familiengerechtes Eigenheim
erstellen möchten, zu ergänzen. Aufgrund der anhaltend sehr großen Bewerberzahl
wurden die Kriterien bei den Bauplatzvergaben in den vergangenen Jahren
hilfsweise zur besseren Differenzierung mit Punkten bewertet. Grundstücke
wurden nachfragegerecht sowohl an Paare als auch an Familien mit Kindern veräußert.
Darüber hinaus wurden in den vergangenen Jahrzehnten vor dem
Hintergrund intakter Nachbarschaften und nachhaltiger Wohnkultur den Käufern
nachstehende Verpflichtungen im Kaufvertrag auferlegt:
·
Abstimmung
der Bauplanung mit dem Bauamt der Stadt Lohne
·
10-jährige
Selbstnutzungsverpflichtung - Ausnahmen: Tod, Scheidung, berufliche Versetzung
etc.
·
Keine
Vermietung – Einliegerwohnung nur für Familienangehörige (Eltern oder Kinder)
·
Rückkaufsrecht
/ Rückauflassung bei Verstoß gegen die Vertragsbedingungen im Grundstücksvertrag
·
Vertragsstrafe
in Höhe von 30 % (mindestens 10.000 €) des Bodenwertes bei Nichteinhaltung der
Verpflichtungen
Die Vergabekriterien wurden zwischenzeitlich aufgrund der bisherigen
Erfahrungen und in Anlehnung an ähnliche Modelle anderer Kommunen überarbeitet.
Eine Zusammenstellung dieser Kriterien einschließlich der vorgesehenen
Bewertung in Punkten war der Vorlage als Anlage beigefügt. Dadurch, dass in den
Ortschaften wie z. B. Brockdorf und Kroge/Ehrendorf nur begrenzte
Entwicklungsmöglichkeiten gegeben sind, erhalten die Bewerber mit
entsprechendem Ortsbezug (Arbeitsort/Wohnort) weitere Punkte. Dies entspricht
auch der bisherigen Beschlusslage und Vergabepraxis. Hinsichtlich der
Gesamtwohndauer werden Unterbrechungen aufgrund Ausbildung/Schule,
Bundesfreiwilligendienst oder Studium als Wohndauer mitgerechnet.
Die Verwaltung strebt stets ein für alle Beteiligten nachvollziehbares
und gerechtes Vergabeverfahren an. Nach wie vor ist ein persönliches
Beratungsgespräch für eine für das weitere Leben prägende Kaufentscheidung
obligatorisch. Mit dem ausgearbeiteten Punktesystem kann nicht jede
Lebenssituation vollständig erfasst und mathematisch abgebildet werden. Diesem
Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass dem Verwaltungsausschuss eine
Einzelfallentscheidung im Rahmen der Vergabekriterien vorbehalten bleibt.
Beratungsverlauf
Der Sachverhalt wurde verwaltungsseitig dargelegt und ergänzt, dass die
Vorlage vorab den Ratsmitgliedern vorgelegt wurde, so dass bereits erste
Anmerkungen und Änderungswünsche berücksichtigt werden konnten. Ein
Ausschussmitglied regte an, die Punkte für soziales Engagement wieder von „bis
zu 3“ auf „bis zu 4“ zu erhöhen, wobei passive Mitgliedschaften keine Berücksichtigung
finden sollen.
Hierüber ließ der Ausschussvorsitzende zunächst abstimmen:
mehrheitlich beschlossen
Ja-Stimmen: 8 , Nein-Stimmen:
2 , Enthaltungen: 4
In der weiteren Diskussion wurde angeregt, den Begriff „Wartezeit“ mit
dem Zusatz „ab Erstbewerbung“ zu ergänzen und bei der Kategorie „Arbeitsort“
den gesamten Landkreis Vechta mit 2 Punkten zu berücksichtigen. Ein
Ausschussmitglied widersprach, dass ein persönliches Beratungsgespräch nötig
sei.
Verwaltungsseitig wurde weiter ergänzt, dass es sinnvoll sei, bei jedem
neuen Baugebiet im Rahmen der Kaufpreisfestlegung auch die Anzahl und Lage der
Grundstücke für den Mietwohnungsbau festzulegen. Dabei wurde auf den jüngst
vorgelegten Lageplan des Baugebietes „Westlich der Jägerstraße – Bebauungsplan
Nr. 146 B“ als Beispiel verwiesen. Aus diesem Grunde sei auch der zunächst
vorgesehene feste Prozentsatz aus der Richtlinie wieder herausgenommen
worden.
Der Ausschussvorsitzende stellte sodann die Vergabekriterien unter
Einbeziehung der gewünschten Änderungen zur Abstimmung. Die geänderte Fassung
wird am Folgetag im Rastinformationssystem gegen die bisherige ausgetauscht.