Sitzung: 28.08.2008 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 61/034/2008
Beschlussempfehlung:
a) Der Rat der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen unter Einbeziehung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.
b) Der Rat der Stadt Lohne beschließt die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes ´80 sowie den Erläuterungsbericht hierzu.
c) Der Rat der Stadt Lohne beschließt den Bebauungsplan Nr. 127 „Bereich westlich Klärstraße (Bauhof)“ der Stadt Lohne als Satzung sowie die Begründung hierzu.
Die Planung wurde von der Verwaltung anhand einer Präsentation vorgestellt und erläutert.
Die Entwürfe der 56. Änderung des Flächennutzungsplans `80 sowie des Bebauungsplanes Nr. 127 haben in der Zeit vom 26.05.2008 bis 27.06.2008 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegen.
Zu den während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden vorgetragenen Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:
Landkreis Vechta –
Schreiben vom 24.06.2008
Umweltschützende Belange
In der
Eingriffsbilanzierung ist der Bestandswert des Ackers mit 0,7 WE zu niedrig
angesetzt worden. Aufgrund der Nähe zu hochwertigen Biotopstrukturen
(Wallhecken, Hecken, Gräben) und den damit verbundenen ökologischen
Wechselbeziehungen ist ein naturschutzfachlicher Wert von 0,8 WE einzustellen.
Abwägungsvorschlag:
Für die überplante Ackerfläche wird entsprechend der Empfehlung des Landkreises Vechta eine Wertstufe von 0,8 eingestellt.
Im Zuge der vorliegenden
Planung ist die Verlegung des Wasserzuges der Schellohne geplant. Das neue
Profil der Schellohne sollte aus naturschutzfachlicher Sicht mit einer naturnahen
Gewässerstruktur statt mit einem Regelprofil ausgestattet werden. Entlang des
verlegten Grabenprofils ist eine Pufferzone als Anpflanzfläche vorzusehen.
Abwägungsvorschlag:
Der Wasserzug Schellohne ist von Süden her kommend bis zum Geltungsbereich in einem Regelprofil und nicht naturnah ausgebaut. Im Rahmen der Realisierung der vorliegenden Planung wird die Schellohne zweimal verrohrt. Im Nordosten des Plangebietes ist der Wasserzug bereits heute in einem Teilstück verrohrt und wird entlang des Schönungsteichs und des Regenrückhaltebeckens der Kläranlage auch in einem Regelprofil entlang geführt. Aus Sicht der Stadt Lohne macht es erst nach dem RRB Sinn, wo die Schellohne wieder durch landwirtschaftlich genutzte Flächen verläuft, diesen Wasserzug mit einem naturnahen Profil auszustatten.
Eine Pufferzone entlang des verlegten Grabenprofils ist nicht möglich, da vom Gewerbegebiet aus dieser Bereich nicht gepflegt werden könnte und ein Befahren der landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht gestattet wird.
Die Zufahrt von der
Klärstraße zum geplanten Bauhof bleibt unklar. Laut Bebauungsplanentwurf würde
hierzu eine Querung des Grabens bzw. der geplanten Anpflanzfläche notwendig
werden.
Abwägungsvorschlag:
Die beiden Zufahrten im Süden und Norden des Gewerbegebietes (geplanter Bauhof) werden nachträglich festgesetzt.
Die prägenden
Heckenstrukturen entlang der Klärstraße sind als zu erhalten festzusetzen. Die
vorhandenen Heckenstrukturen entlang der Schelllohne im Süden des Plangebietes
sind mit in die geplante Anpflanzfläche zu integrieren.
Abwägungsvorschlag:
Prägende Heckestrukturen liegen an der Klärstraße lediglich an der Ostseite vor. Die vorhandenen Erlen an der Westseite können aufgrund der Verlegung der Schellohne nicht erhalten werden. Der darüber hinaus vorhandene Sachalin Staudenknöterich ist nicht erhaltenswert.
Die vorhandenen Heckestrukturen entlang der Schellohne im Süden des Plangebietes liegen außerhalb des Geltungsbereiches und werden aus diesem Grund nicht in die geplante Anpflanzfläche integriert.
Städtebau
Der Umweltbericht ist
gem. § 2a BauGB Satz 3 als selbstständiger Teil der Begründung (z. B. Teil II
der Begründung) beizufügen. In der Begründung des Änderungsentwurfes wird unter
dem Punkt 9 „Natur und Landschaft“ unter dem Unterpunkt 9.1 der Umweltbericht
nur über 2 Punkte der Anlage 1 BauGB geführt. Aus meiner Sicht ist zur Klarheit
und Eindeutigkeit der Begründung des Bebauungsplanentwurfes der Umweltbericht
vollständig als Teil II der Begründung beizufügen.
Abwägungsvorschlag:
Der Umweltbericht wird im weiteren Planverfahren als Teil II der Begründung bezeichnet.
Wasserwirtschaftliche
Belange
Sollte die Absicht
bestehen, das o.g. Gewässer zu verrohren oder zu verlegen, ist hierfür ein
wasserrechtliches Genehmigungsverfahren (Plangenehmigung) vor Baubeginn bei
meiner unteren Wasserbehörde zu beantragen. Die Genehmigungsfähigkeit kann erst
im Verfahren geklärt werden.
Die Versickerung des
nicht verunreinigten Niederschlagswassers auf den Grundstücken ist zu begrüßen.
Es ist zu empfehlen, sich über die Durchlässigkeit des Bodens und den Abstand
zum Grundwasser Gewissheit zu verschaffen.
Bei gewerblichen Anlagen
kann nur das Dachflächenwasser in die unterirdischen Versickerungsanlagen
entwässert werden. Betriebsflächen, Zufahrten und Parkplätze sind laut ATV
Arbeitsblatt 138 über oberirdische Versickerungsanlagen zu entwässern.
Der Planentwurf wird
durch die „Schellohne“, ein Gewässer II.
Ordnung, Nr.19.7, der Hase-Wasseracht gekreuzt. Gemäß der Satzung ist die
Errichtung von baulichen Anlagen in einer Entfernung von weniger als 10 m von
der oberen Böschungskante nicht zulässig. Nach der geplanten Verlegung des
Gewässers wird die Baugrenze im Süden des Bebauungsplanentwurfes 8 m an die
Gewässerfestsetzung geführt. Ich bitte zu prüfen, ob mit dieser Festsetzung der
Abstand von 10 m von der oberen Böschungskante eingehalten werden kann.
Abwägungsvorschlag:
Ein wasserrechtlicher Antrag bezüglich der Verlegung der Schellohne ist bereits gestellt und mit dem Landkreis Vechta abgesprochen worden.
Ein Bodengutachten ist bereits angefertigt worden, die Versickerungsfähigkeit im Plangebiet ist demnach bedingt gegeben. Für die Aufnahme des Oberflächenwassers der Betriebsflächen, Zufahrten und Parkplätze stehen Versickerungsmulden, ein Regenrückhaltebecken sowie Stauraumkanäle zur Verfügung (s. wasserrechtlicher Antrag).
Die Hase-Wasseracht hat dem um 2 m verringerten Abstand zum Gewässer zugestimmt.
Planentwurf
Dem Bebauungsplanentwurf
ist nicht zu entnehmen, wie das Gewerbegebiet von der Klärstraße erschlossen
wird. Ich bitte dies zu ergänzen.
Abwägungsvorschlag:
Die beiden Zufahrten im Süden und Norden des Gewerbegebietes (geplanter Bauhof) werden nachträglich festgesetzt.
Hinweise
Für die Einleitung in das
Grundwasser oder in ein oberirdischen Gewässer ist eine Erlaubnis gem.
§ 10 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) vom Grundstückseigentümer bei
meiner unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Ich weise nochmals darauf
hin, dass alle notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungen vor Baubeginn bei
meiner unteren Wasserbehörde zu beantragen und durchgeführt worden sind.
Abwägungsvorschlag:
Der wasserrechtliche Antrag ist bereits gestellt worden.
Staatliches
Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg – Schreiben vom 25.06.2008
Gegen die im Betreff
genannten Bauleitpläne sind aus der Sicht des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes
Oldenburg keine grundsätzlichen Einwände zu erheben. Ich bitte jedoch folgende
ergänzende Hinweise zu berücksichtigen:
1. Der von mir in der Stellungnahme vom
20.10.2007 geforderte schalltechnischer Nachweis, hier erbracht durch den
Bericht des TÜV nord vom 11.04.2008, hat mir zur Prüfung nicht vorgelegen; die
Stellungnahme erfolgt daher unter dem Vorbehalt, dass die getroffenen Annahmen,
die Berechnungen und die Schlussfolgerungen des TÜV zutreffend sind.
2. Bezüglich der erforderlichen textlichen
Festsetzung zu Lärmemissionskontingenten wird folgende Formulierung
vorgeschlagen:
„Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und
Anlagen), deren Geräusche die angegebenen Emissionskontingente L EK
nach DIN 45691 weder tags (6.00 h bis 22.00 h) noch nachts (22.00 h bis
6.00 H) überschreiben.
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach
Abschnitt 5 der DIN 45691:2006-12“
Der letzte Satz des
Formulierungsvorschlages ist für die Bestimmtheit der Festsetzung erforderlich.
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg werden zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verlauf der Planung wird die textliche Festsetzung Nr. 5 um den unter Nr. 2 genannten Satz (Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach Abschnitt 5 der DIN 45691:2006-12) ergänzt.
Landesamt für Bergbau,
Energie und Geologie – Schreiben vom 28.05.2008
Aus Sicht des
Fachbereiches Bergaufsicht Meppen wird zu o.g. Vorhaben wie folgt
Stellung genommen:
In unmittelbarer Nähe des
Plangebietes verläuft die Erdölgasleitung „Welpe-Lohne“. Betreiber dieser
Leitung ist die EWE AG Oldenburg, Tirpitzstraße 39, 26122 Oldenburg.
Da für diese Leitung
Schutzstreifen bestehen, bitten wir Sie, die v.g. Firma am Verfahren zu
beteiligen, um ggf. erforderliche Abstimmungen einleiten zu können.
Weitere Anregungen oder
Bedenken sind aus der Zuständigkeit unseres Hauses nicht vorzubringen.
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie werden zur Kenntnis genommen. Die EWE AG ist im Verfahren beteiligt worden und hat keine Bedenken vorgetragen.
Freiwillige Feuerwehr der
Stadt Lohne – Schreiben vom 02.06.2008
Für die unabhängige
Löschwasserversorgung mit unseren Großfahrzeugen empfehle ich die Ausführung
eines fest installierten Ansaugstutzens mit Nachklärbecken neben der Toranlage.
Die Ausführung kann so erfolgen wie am Mühlenbach an der Südumgehung Ecke
Industriering.
Die Festlegung der
übrigen Löschwasserentnahmestellen (Anzahl, Größe, Art und örtliche Lage)
stimmen Sie bitte mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises Vechta ab.
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise der Freiwillige Feuerwehr werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Hase-Wasseracht –
Schreiben vom 12.08.2008
Die Hinweise werden
beachtet.
Die Abwägungsvorschläge sehen die Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes vor. Von diesen Ergänzungen ist jedoch nur die Stadt als Grundstückseigentümer betroffen, so dass eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung als nicht erforderlich angesehen wird.
In der Aussprache wurden von der Verwaltung Fragen hinsichtlich der Zufahrten und der wasserrechtlichen Genehmigung erläutert.